A1 22 104 URTEIL VOM 2. DEZEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, Sonnenstrasse 9, Postfach 573, 3900 Brig-Glis , gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Kantonsstrasse 3, 3904 Naters, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, <a(Landwirtschaft) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2022.
Sachverhalt
A. Am 27. Oktober 2016 stellten A _________ und sein Sohn Y _________ bei der Gemeinde Z _________ (fortan Gemeinde) ein Baugesuch für einen «Anbau Stall» auf der sich ausserhalb der Bauzone befindenden Parzelle GBV Nr. xxx1, Plan Nr. y1, im Orte B ________. Nachdem die Kantonale Baukommission (KBK) am 10. April 2017 eine Überarbeitung des Bauvorhabens verlangt hatte, reichten A _________ und Y _________ am 27. Juni 2017 ein neues Baugesuch als «Abänderungsgesuch Stall- neubau an bestehenden Stall» ein. Nach der Publikation im Amtsblatt Nr. xx1 vom xx.xx 2017 erhob X _________ am 7. August 2017 Einsprache bei der Gemeinde. Am 25. April 2018 erteilte die KBK die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und erklärte die Einsprache infolge Rückzugs als gegenstandslos. Dagegen reichte X _________ am
4. Juni 2018 eine Beschwerde beim Staatsrat ein, welche am 18. September 2019 ab- gewiesen wurde. Dagegen erhob X _________ am 23. Oktober 2019 Verwaltungsge- richtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 19 217), welches die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2020 abwies. Das Kantons- gericht hielt fest, dass es im Lichte der Koordinationsgrundsätze zulässig sei, zunächst in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die bau- und umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens erfüllt sind, um in einem weiteren Verfahren die Kreditbewilligung nach der Strukturverbesserung festzulegen (E. 4.3.2). Der Rückzug der Einsprache habe zur Folge, dass die Bewilligung der KBK insofern rechtskräftig werde, als dass sie im Dispositiv festhalte, dass die Arbeiten gemäss den bewilligten Plänen auszuführen seien (E. 5.4). Sämtliche in der Vereinbarung vom 13./14. Februar 2018 stipulierten Anliegen seien berücksichtigt und alle Rügen, insbe- sondere auch hinsichtlich ISOS und Einordnung, erwiesen sich als unbegründet (E. 5.5). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 29. Januar 2019 reichte Y _________ alleine beim kantonalen Amt für Struktur- verbesserung (ASV) ein neues Gesuch für eine Subventionierung des «Neubaus Öko- nomiegebäude und Umbau bestehender Stall» auf den Parzellen GBV Nrn. xxx2, xxx3, xxx4, xxx5, xxx6 und xxx1 im Gebiet B ________ ein. Das Gesuch umfasst neben dem Subventionsantrag (Beiträge und zinsloser Investitionskredit) auch eine neue bau- und raumplanungsrechtliche Bewilligung für den Neubau eines Ökonomiegebäudes für Milchkühe sowie den Umbau des bestehenden Anbindestalls. Das Strukturverbesse- rungsprojekt wurde im Amtsblatt Nr. xx2 vom xx.xx 2019 publiziert, wogegen
- 3 - X _________ am 10. Juli 2019 eine Einsprache einreichte, wobei er insbesondere man- gelhafte Baugesuchunterlagen, eine unvollständige Profilierung, ein überdimensionier- tes Projekt, eine Verletzung des Landschafts- und Ortsbildschutzes, den ungeeigneten Standort, die Gebäudelänge und -breite sowie die Abstände, die Überbauung eines öffentlichen Weges und einer Hauptwasserleitung, den Umbau des bestehenden Stalles und den bestehenden Unterstand rügte. C. Mit Entscheid vom 2. April 2020 genehmigte der Staatsrat das Projekt von Y _________ gemäss dem Raumprogramm vom 3. April 2019 und den festgelegten bei- tragsberechtigten Massnahmen mit Bedingungen und Auflagen, wobei auf die Einspra- che von X _________ «nicht eingetreten werden» könne, «da die erhobenen Punkte das eigentliche Bauprojekt nicht betreffen» würden. Im Dispositiv des Entscheids wurde die Einsprache als «aufgehoben» erklärt. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob X _________ am 19. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrecht- lichen Abteilung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 20 88), welche mit Urteil vom 27. November 2020 gutgeheissen wurde. Das Kantonsgericht entschied, dass das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei und dass die Vorinstanz auf seine Einsprache einzutreten habe und sie sich mit den einzelnen Einsprachepunkten ausei- nandersetzen müsse. Vorab sei abzuklären, wie sich das rechtskräftige Bauprojekt zum Strukturverbesserungsprojekt verhalte und welches Projekt die Gesuchsteller zu reali- sieren gedenken, damit die Pflicht zur Koordination der Verfahren nicht verletzt werde. Dabei sei dem Beschwerdeführer wiederum das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Schreiben vom 1. April 2021 teilte die Rechtsanwältin von Y _________ der KBK mit, dass A _________ und Y _________ das bewilligte Bauprojekt nicht realisieren würden. Y _________ halte am Strukturverbesserungsprojekt VS XY "Neubau Ökono- miegebäude und Umbau bestehender Anbindestall" fest. Das ASV ersuchte am 7. April 2021 den Rechtsanwalt von X _________ um Mitteilung, ob an der Einsprache gegen das Strukturverbesserungsprojekt festgehalten werde und um Zustellung allfälliger Änderungen und Ergänzungen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 teilte der Rechtsanwalt von X _________ mit, dass an der Einsprache vom 10. Juli 2019 vollumfänglich festge- halten werde und führte diverse Ergänzungen zur Einsprache an. Am 15. September 2021 fand in B ________ eine Einigungsverhandlung statt, an welcher der Beschwerde- führer mit seinem Rechtsanwalt, der Beschwerdegegner mit seiner Rechtsanwältin, der Kreisverantwortliche Hochbau und der Amtschef des ASV und die Juristin der Dienst- stelle für Landwirtschaft (DL) teilnahmen. Anlässlich der Einigungsverhandlung wurde
- 4 - eine Ortsschau durchgeführt. Es konnte in der Folge keine Einigung erzielt werden. Der Staatsrat genehmigte das Strukturverbesserungsprojekt von Y _________ am
27. April 2022 mit zahlreichen Bedingungen und Auflagen und gewährte Subventionen. Die Einsprache von X _________ vom 10. Juli 2019 und die Ergänzung der Einsprache vom 7. Juni 2021 wurden "aufgehoben". E. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
7. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 27. April 2022 i.S. Neubau Ökonomiege- bäude und Umbau bestehender Anbindestall, Y _________, B ________, VS xy, sei aufzuheben.
2. Das Strukturverbesserungsprojekt sei unter Publikation der vollständigen Akten nochmals öffentlich aufzulegen.
3. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten des Kantons Wallis eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen."
Der Beschwerdeführer rügte vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Staatsrat habe sich mit diversen in seiner Einsprache vom 10. Juli 2019 gegen das Projekt erhobenen Einwänden überhaupt nicht auseinandergesetzt. Nament- lich habe sich der Staatsrat mit den Rügen, die Baugesuchunterlagen seien mangelhaft, die Profilierung sei unvollständig, der bestehende Stall müsse ortsbild- und landschafts- verträglicher gestaltet werden und der bestehende Unterstand am Stall sei unter Verlet- zung der damaligen Baubewilligung erstellt worden, nicht befasst. Der angefochtene Ent- scheid müsse bereits aus diesem Grund aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer machte in der Sache geltend, das Projekt sei überdimensioniert. Der Neubau eines zweiten Grossstalls in unmittelbarer Nähe des bestehenden Gross- stalls Eingangs des Dorfs B ________ stelle eine massive Beeinträchtigung des Ortsbil- des und der Landschaft im Perimeter des regionalen Naturparks "Landschaftspark C _________" dar. Eine Bedachung mit Blech sei abzulehnen und die ganze Fassade sei durch eine Holzfassade zu ersetzen. Art. 92 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde und Art. 25 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1) würden verlangen, dass sich Bauten in die Umgebung und Landschaft einordnen müssen. Auch gemäss dem kantonalen Richtplan (Blatt A.1 Landwirtschaftszonen) sei auf die Integration neuer landwirtschaftlicher Bauten ein besonderes Augenmerk zu legen. Zudem handle es sich bei B ________ um ein Ortsbild von regionaler Bedeutung gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Das Projekt verstosse gegen Art. 92 Abs. 4 des Bau- und Zonenreglements, Art. 25 BauG sowie
- 5 - Art. 3 Abs. 2 und Art. 23g des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1. Juli 1966 (NHG; SR 451). Die Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (DWNL) habe die Auswirkungen des Projekts auf die Landschaft als "mittel" eingeschätzt, wobei aus der Stellungnahme nicht hervorgehe, wie die DWNL zu diesem Schluss komme bzw. welche Kriterien sie angewandt habe. Diese Beurteilung der Landschafts- und Ortsbild- verträglichkeit durch die DWNL sei ohne Ortsschau und ohne landschafts- und ortsbild- bezogene Visualisierungen erfolgt; eine seriöse Beurteilung sei so nicht möglich. Auch die Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe und die Dienststelle für Raument- wicklung (DR) hätten das Projekt einzig gestützt auf die Baugesuchunterlagen beurteilt. Die 3D-Visualisierung, welche das ASV mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 zuge- stellt habe, sei unvollständig; es fehlten Ansichten des Projekts von Norden her (von der D _________strasse/E _________strasse aus betrachtet) und aus der Vogelperspektive von F _________ aus betrachtet. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden, wer die Visualisierung hergestellt habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter sei die Flächenangabe für die Mähwiesen viel zu hoch, daher werde auch weniger Heulagerraum benötigt. Die Mähwiesen seien überdüngt, was gesamtbe- trieblich nicht mehr als angemessen betrachtet werde könne. Der Mindestabstand zu bewohnten Zonen von 55 m gegenüber den Parzellen Nrn. xxx7, xxx8 und xxx9 in der Dorferweiterungszone sei nicht eingehalten. Das Bauvorhaben befinde sich teilweise in der Zone für unbestimmte Nutzung, folglich sei der Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes nicht zonenkonform. Die DR habe festgestellt, es handele sich um ein zonen- konformes Bauvorhaben, ohne aufzuzeigen, wie sie zu diesem Befund komme. Die von der Vorinstanz durchgeführte telefonische Abklärung beim Geometer vermöge keine fundierte und nachvollziehbare Abklärung der zuständigen Dienststelle zu ersetzen; der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Über die vom Bauprojekt betroffenen Parzellen führe ein öffentlicher Weg von den "G _________" zu den "H _________". Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach anlässlich der Einigungsverhandlung in B ________ kein öffentlicher Weg gefunden worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es bestehe immer noch ein Wegrecht in die ehemaligen Ackerparzellen, auch wenn der Weg nicht mehr dauernd begangen und nicht mehr erkennbar sei. Die Parzelle Nr. xxx10 des Beschwerdeführers könne bei Realisierung des Projekts, welche eine Hauptwässer- leitung überbaue, nicht mehr bewässert werden; es gebe keine Berieselung im Gebiet. Der nicht bewilligungskonforme Unterstand sei wegen der Verkehrssicherheit zu besei- tigen bzw. umzubauen. Die DL könne sich gemäss Art. 54 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG; SGS/VS 910.1) i.V.m. Art. 24 Abs. 4 der Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV;
- 6 - SGS/VS 705.100) nicht auf den Standpunkt stellen, die frühere Baubewilligung sei nicht von Interesse. F. Die DL beantragte am 30. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. Sie verwies auf den angefochtenen Entscheid des Staatsrats vom 27. April 2022 sowie das Protokoll der Einigungsverhandlung vom 15. September 2021 und führte aus, Y _________ habe alle von den Behörden gestellten Bedingungen erfüllt. G. Y _________ (Beschwerdegegner) reichte am 16. August 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, eine angemessene Parteientschädigung sowie die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer. Er führte aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass das Orts- bild B ________ im Gegensatz zu Z _________ und I _________ nicht separat im ISOS aufgeführt sei. Zudem habe sich der Präsident des Landschaftsparks C _________ positiv zum Projekt geäussert und auf die Bedeutung der Landwirtschaft für die Biodiver- sität im Gebiet hingewiesen. Auch im kantonalen Richtplan (Blatt A.1 Landwirtschaftszo- nen) werde die Bedeutung der Berglandwirtschaft hervorgehoben. Alle involvierten kantonalen Dienststellen hätten eine positive Vormeinung abgegeben. Der Beschwerde- führer habe von allen Stellungnahmen der Dienststellen Kenntnis erhalten; sein rechtli- ches Gehör sei nicht verletzt. Es handle sich beim vorliegend umstrittenen Strukturver- besserungsprojekt und dem von der KBK bewilligten Bauprojekt um verschiedene Vor- haben. Die Baugesuchsteller hätten auf die Realisierung des alten Bauprojekts verzich- tet; die zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Z _________ ausgehan- delte Vereinbarung sei daher nicht mehr anwendbar. Das neue Strukturverbesserungs- projekt weise andere Dimensionen auf (ca. 9 m tiefere Giebelhöhe) und ihm liege eine andere Bewirtschaftungsform zugrunde. Zwischen I _________ und B ________ gebe es aufgrund des Verlaufs der Gasleitung und der bestehenden Lawinenkegel wenige Alternativen für ein Ökonomiegebäude. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bezüglich Gebäudelänge und -breite sowie Abstände seien eingehalten. Entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers würden sich alle betroffenen Grundstücke in der Landwirt- schaftszone befinden. Eine traditionelle Bewässerung existiere in B ________ nicht. Der besagte Unterstand sei bewilligt worden, was im Übrigen nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens sei. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Oktober 2022 und hielt an seinen Rechtsbe- gehren sowie den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen und Argumenten fest.
- 7 - Er ergänzte, der Fussweg im Gebiet "GH __________" sei auf den vom Geometer er- stellten Plänen der amtlichen Vermessung aus dem Jahr 2006 ersichtlich. Auch J _________, K _________ und L _________ könnten die Existenz eines Fussweges bestätigen. Die unvollständige öffentliche Auflage des Projekts habe gegen Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Rau- mes vom 20. Juni 2007 (kVLw; SGS/VS 910.100) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstos- sen. Die unvollständige Profilierung, welche zudem in unzulässiger Weise entfernt wor- den sei, verstosse gegen Art. 34 BauV. Die öffentliche Auflage müsse daher wiederholt werden. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass der Sachverhalt unvollständig abge- klärt worden sei, da die 3D-Visualisierung unvollständig sei und diese den Dienststellen und der Gemeinde nicht zur Abgabe einer neuen Vormeinung zugestellt worden sei. Zudem sei es unabdingbar, dass er Einsicht in die vom Beschwerdegegner bei der kom- munalen Ackerbaustelle eingereichten Deklaration vom Februar 2022 erhalte, da die Dimensionen des Projekts mit den vom Beschwerdegegner bewirtschafteten Mähwiesen begründet werde. I. Der Beschwerdegegner duplizierte am 25. Oktober 2022 und hielt an seinen Rechts- begehren fest. Er erwiderte, die Tatsache, dass alle involvierten Dienststellen eine an- dere Ansicht vertreten würden als der Beschwerdeführer, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Profilierung sei nicht unvollständig gewesen. Der Beschwer- deführer verkenne, dass die Tierschutzvorschriften strenge Anforderungen an Struktur- verbesserungsprojekte stellen würden; die Dimensionen des Projekts würden sich auch aus der Tierschutzgesetzgebung ergeben. Der bestehende Stall sowie der Unterstand seien rechtskräftig bewilligt und würden Bestandesschutz geniessen. Die 3D-Visualisie- rung sei anlässlich der Einigungsverhandlung nicht näher definiert worden und die Dienststellen hätten die Einordnung der Gebäude nicht beanstandet. Im Protokoll der Einigungsverhandlung sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers aufgenommen worden; daraus könne er keine Rechte ableiten. Es existiere weder ein privat- noch ein öffentlich-rechtliches Wegerecht; es sei lediglich der landwirtschaftliche Zugang gemäss Art. 156 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB; SGS/VS 211.1) gewährleistet. Die diesbezüglich beantragten Zeugenbe- fragungen würden zu keinen neuen Erkenntnissen führen.
- 8 -
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 105 Abs. 2 kLwG der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochte- nen Staatsratsentscheids und als Eigentümer benachbarter Parzellen durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdefüh- rung legitimiert ist (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts A1 20 88 vom 27. November 2020 E. 3.2). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel den Beizug der Akten der Vor - instanz, den Beizug der Verfahrensakten A1 19 217 sowie A1 20 88 des Kantonsge- richts, die Urkunden gemäss Bordereau, die Edition des vom Staatsrat am 27. August xxx9 nicht homologierten Zonennutzungsplans der Gemeinde Z _________ (B ________), seine Parteibefragung, eine Ortsschau, die Zeugenbefragung von J _________, K _________ und L _________ sowie die Edition der Deklaration des Beschwerdegegners vom Februar 2022 durch die Ackerbaustelle der Gemeinde Z _________. Der Beschwerdegegner beantragt als Beweismittel die Urkunden gemäss Belegverzeichnis und den Beizug der Akten der Vorinstanz sowie der Akten des Verfah- rens A1 20 88.
E. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
- 9 - und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich rele- vanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
E. 3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer und von Beschwerdegegner ein- gereichten Dokumente zu den Akten genommen und die Akten des Verfahrens A1 20 88 beigezogen. Die DL hat am 30. Juni 2022 ihre Akten eingereicht. Diese enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätz- liche Beweisabnahmen - insbesondere eine Ortsschau, Partei- und Zeugenbefragungen sowie die Edition weiterer Dokumente - verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Staatsrat habe nicht alle in seiner Einspreche vorgebrachten Einwände gegen das Projekt geprüft.
E. 4.1 Der Staatsrat zitiert im angefochtenen Entscheid die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und schildert den Verfahrensablauf. Er führt aus, dass das am 25. April 2018 bewilligte Bauprojekt von A _________ und Y _________ gemäss dem Schreiben deren Rechtsanwältin vom 1. April 2021 nicht realisiert werden solle. Y _________ halte als alleiniger Bauherr am Strukturverbesserungsprojekt VS xy fest. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 7. Juni 2021 mitgeteilt, dass an der Ein- sprache festgehalten werde und Ergänzungen dazu angebracht. Der Staatsrat zitiert an- schliessend die in besagtem Schreiben vorgebrachten Einwände gegen das Projekt. Er legt weiter dar, dass am 15. September 2021 eine Einigungsverhandlung stattgefunden habe, an welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei und die Einsprachepunkte besprochen worden seien. Der Staatsrat erörtert anschliessend
- 10 - die einzelnen Rügen: Er verweist erneut darauf, dass das von der KBK bewilligte Bau- projekt nicht realisiert werde und auf diesbezügliche Rügen nicht mehr eingegangen werde. Am bestehenden Anbindestall finde keine Volumenerweiterung statt, es werde lediglich die in die Jahre gekommene Dacheindeckung und ein Eingangstor ersetzt, alle anderen Arbeiten fänden im Stallinneren statt. Das Volumen des neuen Freilaufstalls ermittle sich aufgrund des Raumprogramms und des Bedarfsnachweises, welche vom Amt für Viehwirtschaft (Sektor Beratung Berggebiete) erstellt worden seien. Der neue Stall sei ein Freilaufstall, dieses Konzept benötige etwa doppelt so viel Platz wie ein Anbindestall, da sich die Tiere frei bewegen können. Der neue Stall biete zusätzlichen Platz für 10 GVE Milchvieh, was in Relation zu den bearbeiteten Flächen von ca. 79 ha mit 0.8 GVE/ha nicht zu beanstanden sei; auch die DR habe dies bestätigt. Art. 92 des Bau- und Zonenreglements definiere keine Abmessungen für Bauten in der Landwirt- schaftszone, die zuständige Baubewilligungsbehörde treffe Anordnungen betreffend Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. Die beiden Ställe würden auf- grund der arbeitstechnischen Abläufe nebeneinander angeordnet und bildeten eine kom- pakte Einheit, welche das Orts- und Landschaftsbild von B ________ nicht beeinträch- tige. Sowohl die Gemeinde als auch die DR hätten positive Vormeinungen betreffend die Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild abgegeben. Die Fassade des neuen Freilaufstalls solle aus Holz bestehen und passe sich farblich der Blechfassade des be- stehenden Anbindestalls an. Auch die Dacheindeckung des neuen Stalls werde derjeni- gen des bestehenden Stalls farblich angeglichen. Die Baugesuchunterlagen würden die Gestaltung aufzeigen und die Dienststelle für Immobilien und bauliches Erbe (Heimat- schutz) habe hierzu eine positive Vormeinung abgegeben. Der Gesuchsteller habe nach der Einigungsverhandlung eine 3D-Visualisierung erstellen lassen. Es existiere kein öf- fentlicher Fussweg von den "G _________" zu den "H _________" auf den betroffenen Grundstücken. Es liege kein Eintrag im Grundbuch vor, was auch das GIS bestätige. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor Ort hätten die Parteien keinen Fussweg gefun- den. Jedoch seien sämtliche Parzellen leicht zugänglich. Auch die Berieselung und Bewässerung sei inspiziert worden. Die Bewässerung in diesem Perimeter werde seit Jahren nicht mehr von Privaten genutzt und im Grundbuch sei keine öffentliche Beriese- lung eingetragen. Eine Freihaltezone für Stallbauten sei im ISOS nicht vorhanden. Das für die Gemeinde zuständige Vermessungsbüro habe bestätigt, dass sich sämtliche be- troffenen Parzellen in der Landwirtschaftszone befänden; das GIS der Gemeinde Z _________ sei nicht auf dem neusten Stand, es zeige die 2012 geplante Zuordnung einiger der betroffenen Parzellen zur Zone ohne Nutzungszuordnung. Der Staatsrat fasst anschliessend die Ergebnisse der Vormeinungen der konsultierten Behörden zusam-
- 11 - men, welche positiv ausgefallen sind (zum Teil unter Vorbehalt von Auflagen und Bedin- gungen). Der Staatsrat hat das Strukturverbesserungsprojekt mit zahlreichen Bedingun- gen und Auflagen genehmigt und Subventionen gewährt. Die Einsprache vom 10. Juli 2019 sowie die Bestätigung der Einsprache vom 7. Juni 2021 hat er "aufgehoben".
E. 4.2 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; daraus folgt ins- besondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kanto- nalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungs- pflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abge- fasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Ent- scheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E.5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom
E. 4.3 Laut dem angefochtenen Entscheid hat der Staatsrat die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 und vom 7. Juni 2021 eingesehen (vgl. S. 1 des Entscheids vom 27. April 2022). In den Verfahrensakten der DL ist das Schreiben des
- 12 - Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021 betreffend die Aufrechterhal- tung und Ergänzung der Einsprache enthalten (Beleg Nr. 16 DL). Die Einsprache vom
E. 4.4 Aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass nach dem Urteil des Kantonsgerichts A1 20 88 vom 27. November 2020 geklärt worden ist, dass der Beschwerdegegner das von der KBK bewilligte Bauprojekt nicht mehr umsetzten will, sondern das Strukturverbesserungsprojekt realisieren will und dass der Beschwerdefüh- rer an seiner Einsprache gegen dieses Strukturverbesserungsprojekt festhält. Der Staatsrat hat sich in der Erwägung 1.4 des angefochtenen Entscheids jedoch einzig mit den im Schreiben vom 7. Juni 2021 vorgebrachten Ergänzungen zur Einsprache befasst. Die Einsprache vom 10. Juli 2019 hat er gar nicht berücksichtigt. Gemäss Ziffer 2 des Entscheiddispositivs hat der Staatsrat die Einsprache vom 10. Juli 2019 sowie die Bestätigung der Einsprache vom 7. Juni 2021 "aufgehoben". Im Ergebnis ist der Staats- rat auf die Einsprache vom 10. Juli 2019 erneut nicht eingetreten. Er hat sich nicht mit allen Einsprachepunkten auseinandergesetzt, sondern nur mit denjenigen, welche im Schreiben vom 7. Juni 2021 wieder aufgegriffen und ergänzt worden sind. Namentlich hat die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die unvollständigen und mangelhaften Baugesuch- und Planunterlagen und die unvollständige Profilierung sowie die Einwände betreffend die Eingliederung des umgebauten bestehenden Stalls ins Orts- und Landschaftsbild und betreffend den Unterstand nicht geprüft. Damit hat er der Begründungspflicht nicht Genüge getan. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz den
- 13 - Erwägungen des Kantonsgerichts im Urteil A1 20 88 vom 27. November 2020 nur teil- weise gefolgt und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör erneut verletzt.
E. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., xxx9, N. 38 zu § 8 VRG). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5; 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 19 181 vom 3. Februar 2020 E. 4.5). Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfahrensmangel tatsächlich kompensie- ren kann (Gerold Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 3. A. xxx9, Art. 29 BV N. 60). Die Heilung einer Gehörsverletzung ist nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N. 60).
E. 4.6 Das Kantonsgericht kann Rechtsverletzungen, einschliesslich die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, wie der Staatsrat frei überprüfen (Art. 47 und Art. 78 VVRG). Dem Beschwerdeführer entsteht vorliegend ein Rechtsnachteil, weil der Staatsrat auf seine Einsprache erneut nicht eingetreten ist und seine Rügen betreffend die Baugesuch- und Planunterlagen sowie die Profilierung, die Eingliederung des umgebauten bestehenden Stalls und den Unterstand nicht behandelt und überprüft
- 14 - hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Angelegenheit an den Staatsrat zur Neubeurteilung der aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der 3D-Visualisierung des geplanten Neubaus. Er kritisiert, es sei nicht bekannt gegeben worden, wer die 3D-Visualisierung erstellt habe. Ausserdem sei die 3D-Visualisierung unvollständig und sie sei den Dienststellen und der Gemeinde nicht zur Abgabe einer neuen Vormeinung zugestellt worden. 5.1 Die Rechtsanwältin des Beschwerdegegners hat mit Schreiben vom 23. November 2021 beim ASV eine 3D-Visualisierung des geplanten Neubaus eingereicht (Beleg Nr. 21 DL), welche - wie anlässlich der Einigungsverhandlung besprochen - vom Beschwerdegegner in Auftrag gegeben worden ist (Beleg Nr. 19 DL). Das ASV hat die genannte 3D-Visualisierung am 13. Dezember 2021 dem Rechtsanwalt des Beschwer- deführers zugestellt, welcher am 28. Januar 2022 dazu eine Stellungnahme eingereicht hat (Belege Nrn. 22 und 23 DL). Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in dieser Hinsicht gewahrt worden. 5.2 Aus Ziffer 2 des Protokolls der Einigungsverhandlung vom 15. September 2021 geht hervor, dass die Parteien vereinbart hatten, das durch die besagte 3D-Visualisierung und die dazu abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers ergänzte Baudossier erneut den Dienststellen und der Gemeinde zur Abgabe einer Vormeinung zuzustellen. Dies ist gemäss Aktenlage und den Ausführungen in der Erwägung 1.4 des angefochte- nen Entscheids unterblieben. 5.3 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 17 Abs. 1 VVRG). Es obliegt dem Staatsrat, anlässlich der Neubeurteilung zu prüfen, ob eine Ergänzung der 3D- Visualisierung notwendig ist und ob die Dienststellen und die Gemeinde erneut zur Ab- gabe einer Vormeinung eingeladen werden (vgl. Art. 54 kLwG; Art. 17 ff. kVLw).
6. Da der angefochtene Entscheid des Staatsrats bereits aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben wird, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers.
7. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid des Staatsrats vom 27. April 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen.
- 15 - 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Das Gericht verzichtet aufgrund der durch den Staatsrat verursachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf, dem Beschwerdegegner Gerichtskosten aufzuerlegen. Den Behörden des Bundes, des Kan- tons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. 7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs- behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art.27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des ge- schätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 2 500.-- zugesprochen (Mehr- wertsteuer inklusive), welche vom Kanton zu tragen ist.
- 16 -
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 27. April 2022 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.-- zu Lasten des Kantons zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, Y _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Bundesamt für Raumentwicklung und der Einwohnergemeinde Z _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 2. Dezember 2022
E. 8 Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung rich- ten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiede- rum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).
E. 10 Juli 2019 befindet sich hingegen nicht in den Akten (S. 198 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Einwände gegen das Projekt in seiner Einsprache vom 10. Juli 2019 in acht Punkte gegliedert (Akten des Kantonsgerichts A1 20 88 S. 283 f.). Er hat zusammenge- fast vorgebracht, die Baugesuchunterlagen und Baupläne seien mangelhaft und die Profilierung sei unvollständig; die Grundrisspläne seien unvollständig und die Entwässe- rung des Gebäudekomplexes werde nicht aufgezeigt, ausserdem seien früher erteilte Bewilligungen nicht bei den Unterlagen. Zudem sei das Projekt überdimensioniert und nehme keine Rücksicht auf das Landschafts- und Ortsbild. Er kritisierte weiter die Lage der Gebäude und die mangelnde Eignung des Standorts für einen Stall-Neubau und machte geltend, der Neubau sei zu lang und zu breit und halte die Abstände zu seinen Grundstücken in der Wohnzone nicht ein; diesbezüglich würden notwendige Angaben in den Baugesuchunterlagen fehlen. Weiter machte er geltend, der geplante Stall überbaue einen öffentlichen Weg sowie eine Hauptwässerleitung. Schliesslich kritisierte er den Umbau des bestehenden Stalls in Bezug auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz und verlangte den bewilligungskonformen Umbau oder die Entfernung des bestehenden Unterstands.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 22 104
URTEIL VOM 2. DEZEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, Sonnenstrasse 9, Postfach 573, 3900 Brig-Glis ,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Kantonsstrasse 3, 3904 Naters, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, <a(Landwirtschaft) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2022.
- 2 - Sachverhalt
A. Am 27. Oktober 2016 stellten A _________ und sein Sohn Y _________ bei der Gemeinde Z _________ (fortan Gemeinde) ein Baugesuch für einen «Anbau Stall» auf der sich ausserhalb der Bauzone befindenden Parzelle GBV Nr. xxx1, Plan Nr. y1, im Orte B ________. Nachdem die Kantonale Baukommission (KBK) am 10. April 2017 eine Überarbeitung des Bauvorhabens verlangt hatte, reichten A _________ und Y _________ am 27. Juni 2017 ein neues Baugesuch als «Abänderungsgesuch Stall- neubau an bestehenden Stall» ein. Nach der Publikation im Amtsblatt Nr. xx1 vom xx.xx 2017 erhob X _________ am 7. August 2017 Einsprache bei der Gemeinde. Am 25. April 2018 erteilte die KBK die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und erklärte die Einsprache infolge Rückzugs als gegenstandslos. Dagegen reichte X _________ am
4. Juni 2018 eine Beschwerde beim Staatsrat ein, welche am 18. September 2019 ab- gewiesen wurde. Dagegen erhob X _________ am 23. Oktober 2019 Verwaltungsge- richtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 19 217), welches die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2020 abwies. Das Kantons- gericht hielt fest, dass es im Lichte der Koordinationsgrundsätze zulässig sei, zunächst in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die bau- und umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens erfüllt sind, um in einem weiteren Verfahren die Kreditbewilligung nach der Strukturverbesserung festzulegen (E. 4.3.2). Der Rückzug der Einsprache habe zur Folge, dass die Bewilligung der KBK insofern rechtskräftig werde, als dass sie im Dispositiv festhalte, dass die Arbeiten gemäss den bewilligten Plänen auszuführen seien (E. 5.4). Sämtliche in der Vereinbarung vom 13./14. Februar 2018 stipulierten Anliegen seien berücksichtigt und alle Rügen, insbe- sondere auch hinsichtlich ISOS und Einordnung, erwiesen sich als unbegründet (E. 5.5). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 29. Januar 2019 reichte Y _________ alleine beim kantonalen Amt für Struktur- verbesserung (ASV) ein neues Gesuch für eine Subventionierung des «Neubaus Öko- nomiegebäude und Umbau bestehender Stall» auf den Parzellen GBV Nrn. xxx2, xxx3, xxx4, xxx5, xxx6 und xxx1 im Gebiet B ________ ein. Das Gesuch umfasst neben dem Subventionsantrag (Beiträge und zinsloser Investitionskredit) auch eine neue bau- und raumplanungsrechtliche Bewilligung für den Neubau eines Ökonomiegebäudes für Milchkühe sowie den Umbau des bestehenden Anbindestalls. Das Strukturverbesse- rungsprojekt wurde im Amtsblatt Nr. xx2 vom xx.xx 2019 publiziert, wogegen
- 3 - X _________ am 10. Juli 2019 eine Einsprache einreichte, wobei er insbesondere man- gelhafte Baugesuchunterlagen, eine unvollständige Profilierung, ein überdimensionier- tes Projekt, eine Verletzung des Landschafts- und Ortsbildschutzes, den ungeeigneten Standort, die Gebäudelänge und -breite sowie die Abstände, die Überbauung eines öffentlichen Weges und einer Hauptwasserleitung, den Umbau des bestehenden Stalles und den bestehenden Unterstand rügte. C. Mit Entscheid vom 2. April 2020 genehmigte der Staatsrat das Projekt von Y _________ gemäss dem Raumprogramm vom 3. April 2019 und den festgelegten bei- tragsberechtigten Massnahmen mit Bedingungen und Auflagen, wobei auf die Einspra- che von X _________ «nicht eingetreten werden» könne, «da die erhobenen Punkte das eigentliche Bauprojekt nicht betreffen» würden. Im Dispositiv des Entscheids wurde die Einsprache als «aufgehoben» erklärt. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob X _________ am 19. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrecht- lichen Abteilung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 20 88), welche mit Urteil vom 27. November 2020 gutgeheissen wurde. Das Kantonsgericht entschied, dass das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei und dass die Vorinstanz auf seine Einsprache einzutreten habe und sie sich mit den einzelnen Einsprachepunkten ausei- nandersetzen müsse. Vorab sei abzuklären, wie sich das rechtskräftige Bauprojekt zum Strukturverbesserungsprojekt verhalte und welches Projekt die Gesuchsteller zu reali- sieren gedenken, damit die Pflicht zur Koordination der Verfahren nicht verletzt werde. Dabei sei dem Beschwerdeführer wiederum das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Schreiben vom 1. April 2021 teilte die Rechtsanwältin von Y _________ der KBK mit, dass A _________ und Y _________ das bewilligte Bauprojekt nicht realisieren würden. Y _________ halte am Strukturverbesserungsprojekt VS XY "Neubau Ökono- miegebäude und Umbau bestehender Anbindestall" fest. Das ASV ersuchte am 7. April 2021 den Rechtsanwalt von X _________ um Mitteilung, ob an der Einsprache gegen das Strukturverbesserungsprojekt festgehalten werde und um Zustellung allfälliger Änderungen und Ergänzungen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 teilte der Rechtsanwalt von X _________ mit, dass an der Einsprache vom 10. Juli 2019 vollumfänglich festge- halten werde und führte diverse Ergänzungen zur Einsprache an. Am 15. September 2021 fand in B ________ eine Einigungsverhandlung statt, an welcher der Beschwerde- führer mit seinem Rechtsanwalt, der Beschwerdegegner mit seiner Rechtsanwältin, der Kreisverantwortliche Hochbau und der Amtschef des ASV und die Juristin der Dienst- stelle für Landwirtschaft (DL) teilnahmen. Anlässlich der Einigungsverhandlung wurde
- 4 - eine Ortsschau durchgeführt. Es konnte in der Folge keine Einigung erzielt werden. Der Staatsrat genehmigte das Strukturverbesserungsprojekt von Y _________ am
27. April 2022 mit zahlreichen Bedingungen und Auflagen und gewährte Subventionen. Die Einsprache von X _________ vom 10. Juli 2019 und die Ergänzung der Einsprache vom 7. Juni 2021 wurden "aufgehoben". E. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
7. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 27. April 2022 i.S. Neubau Ökonomiege- bäude und Umbau bestehender Anbindestall, Y _________, B ________, VS xy, sei aufzuheben.
2. Das Strukturverbesserungsprojekt sei unter Publikation der vollständigen Akten nochmals öffentlich aufzulegen.
3. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten des Kantons Wallis eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen."
Der Beschwerdeführer rügte vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Staatsrat habe sich mit diversen in seiner Einsprache vom 10. Juli 2019 gegen das Projekt erhobenen Einwänden überhaupt nicht auseinandergesetzt. Nament- lich habe sich der Staatsrat mit den Rügen, die Baugesuchunterlagen seien mangelhaft, die Profilierung sei unvollständig, der bestehende Stall müsse ortsbild- und landschafts- verträglicher gestaltet werden und der bestehende Unterstand am Stall sei unter Verlet- zung der damaligen Baubewilligung erstellt worden, nicht befasst. Der angefochtene Ent- scheid müsse bereits aus diesem Grund aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer machte in der Sache geltend, das Projekt sei überdimensioniert. Der Neubau eines zweiten Grossstalls in unmittelbarer Nähe des bestehenden Gross- stalls Eingangs des Dorfs B ________ stelle eine massive Beeinträchtigung des Ortsbil- des und der Landschaft im Perimeter des regionalen Naturparks "Landschaftspark C _________" dar. Eine Bedachung mit Blech sei abzulehnen und die ganze Fassade sei durch eine Holzfassade zu ersetzen. Art. 92 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde und Art. 25 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1) würden verlangen, dass sich Bauten in die Umgebung und Landschaft einordnen müssen. Auch gemäss dem kantonalen Richtplan (Blatt A.1 Landwirtschaftszonen) sei auf die Integration neuer landwirtschaftlicher Bauten ein besonderes Augenmerk zu legen. Zudem handle es sich bei B ________ um ein Ortsbild von regionaler Bedeutung gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Das Projekt verstosse gegen Art. 92 Abs. 4 des Bau- und Zonenreglements, Art. 25 BauG sowie
- 5 - Art. 3 Abs. 2 und Art. 23g des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1. Juli 1966 (NHG; SR 451). Die Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (DWNL) habe die Auswirkungen des Projekts auf die Landschaft als "mittel" eingeschätzt, wobei aus der Stellungnahme nicht hervorgehe, wie die DWNL zu diesem Schluss komme bzw. welche Kriterien sie angewandt habe. Diese Beurteilung der Landschafts- und Ortsbild- verträglichkeit durch die DWNL sei ohne Ortsschau und ohne landschafts- und ortsbild- bezogene Visualisierungen erfolgt; eine seriöse Beurteilung sei so nicht möglich. Auch die Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe und die Dienststelle für Raument- wicklung (DR) hätten das Projekt einzig gestützt auf die Baugesuchunterlagen beurteilt. Die 3D-Visualisierung, welche das ASV mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 zuge- stellt habe, sei unvollständig; es fehlten Ansichten des Projekts von Norden her (von der D _________strasse/E _________strasse aus betrachtet) und aus der Vogelperspektive von F _________ aus betrachtet. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden, wer die Visualisierung hergestellt habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter sei die Flächenangabe für die Mähwiesen viel zu hoch, daher werde auch weniger Heulagerraum benötigt. Die Mähwiesen seien überdüngt, was gesamtbe- trieblich nicht mehr als angemessen betrachtet werde könne. Der Mindestabstand zu bewohnten Zonen von 55 m gegenüber den Parzellen Nrn. xxx7, xxx8 und xxx9 in der Dorferweiterungszone sei nicht eingehalten. Das Bauvorhaben befinde sich teilweise in der Zone für unbestimmte Nutzung, folglich sei der Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes nicht zonenkonform. Die DR habe festgestellt, es handele sich um ein zonen- konformes Bauvorhaben, ohne aufzuzeigen, wie sie zu diesem Befund komme. Die von der Vorinstanz durchgeführte telefonische Abklärung beim Geometer vermöge keine fundierte und nachvollziehbare Abklärung der zuständigen Dienststelle zu ersetzen; der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Über die vom Bauprojekt betroffenen Parzellen führe ein öffentlicher Weg von den "G _________" zu den "H _________". Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach anlässlich der Einigungsverhandlung in B ________ kein öffentlicher Weg gefunden worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es bestehe immer noch ein Wegrecht in die ehemaligen Ackerparzellen, auch wenn der Weg nicht mehr dauernd begangen und nicht mehr erkennbar sei. Die Parzelle Nr. xxx10 des Beschwerdeführers könne bei Realisierung des Projekts, welche eine Hauptwässer- leitung überbaue, nicht mehr bewässert werden; es gebe keine Berieselung im Gebiet. Der nicht bewilligungskonforme Unterstand sei wegen der Verkehrssicherheit zu besei- tigen bzw. umzubauen. Die DL könne sich gemäss Art. 54 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG; SGS/VS 910.1) i.V.m. Art. 24 Abs. 4 der Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV;
- 6 - SGS/VS 705.100) nicht auf den Standpunkt stellen, die frühere Baubewilligung sei nicht von Interesse. F. Die DL beantragte am 30. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. Sie verwies auf den angefochtenen Entscheid des Staatsrats vom 27. April 2022 sowie das Protokoll der Einigungsverhandlung vom 15. September 2021 und führte aus, Y _________ habe alle von den Behörden gestellten Bedingungen erfüllt. G. Y _________ (Beschwerdegegner) reichte am 16. August 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, eine angemessene Parteientschädigung sowie die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer. Er führte aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass das Orts- bild B ________ im Gegensatz zu Z _________ und I _________ nicht separat im ISOS aufgeführt sei. Zudem habe sich der Präsident des Landschaftsparks C _________ positiv zum Projekt geäussert und auf die Bedeutung der Landwirtschaft für die Biodiver- sität im Gebiet hingewiesen. Auch im kantonalen Richtplan (Blatt A.1 Landwirtschaftszo- nen) werde die Bedeutung der Berglandwirtschaft hervorgehoben. Alle involvierten kantonalen Dienststellen hätten eine positive Vormeinung abgegeben. Der Beschwerde- führer habe von allen Stellungnahmen der Dienststellen Kenntnis erhalten; sein rechtli- ches Gehör sei nicht verletzt. Es handle sich beim vorliegend umstrittenen Strukturver- besserungsprojekt und dem von der KBK bewilligten Bauprojekt um verschiedene Vor- haben. Die Baugesuchsteller hätten auf die Realisierung des alten Bauprojekts verzich- tet; die zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Z _________ ausgehan- delte Vereinbarung sei daher nicht mehr anwendbar. Das neue Strukturverbesserungs- projekt weise andere Dimensionen auf (ca. 9 m tiefere Giebelhöhe) und ihm liege eine andere Bewirtschaftungsform zugrunde. Zwischen I _________ und B ________ gebe es aufgrund des Verlaufs der Gasleitung und der bestehenden Lawinenkegel wenige Alternativen für ein Ökonomiegebäude. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bezüglich Gebäudelänge und -breite sowie Abstände seien eingehalten. Entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers würden sich alle betroffenen Grundstücke in der Landwirt- schaftszone befinden. Eine traditionelle Bewässerung existiere in B ________ nicht. Der besagte Unterstand sei bewilligt worden, was im Übrigen nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens sei. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Oktober 2022 und hielt an seinen Rechtsbe- gehren sowie den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen und Argumenten fest.
- 7 - Er ergänzte, der Fussweg im Gebiet "GH __________" sei auf den vom Geometer er- stellten Plänen der amtlichen Vermessung aus dem Jahr 2006 ersichtlich. Auch J _________, K _________ und L _________ könnten die Existenz eines Fussweges bestätigen. Die unvollständige öffentliche Auflage des Projekts habe gegen Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Rau- mes vom 20. Juni 2007 (kVLw; SGS/VS 910.100) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstos- sen. Die unvollständige Profilierung, welche zudem in unzulässiger Weise entfernt wor- den sei, verstosse gegen Art. 34 BauV. Die öffentliche Auflage müsse daher wiederholt werden. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass der Sachverhalt unvollständig abge- klärt worden sei, da die 3D-Visualisierung unvollständig sei und diese den Dienststellen und der Gemeinde nicht zur Abgabe einer neuen Vormeinung zugestellt worden sei. Zudem sei es unabdingbar, dass er Einsicht in die vom Beschwerdegegner bei der kom- munalen Ackerbaustelle eingereichten Deklaration vom Februar 2022 erhalte, da die Dimensionen des Projekts mit den vom Beschwerdegegner bewirtschafteten Mähwiesen begründet werde. I. Der Beschwerdegegner duplizierte am 25. Oktober 2022 und hielt an seinen Rechts- begehren fest. Er erwiderte, die Tatsache, dass alle involvierten Dienststellen eine an- dere Ansicht vertreten würden als der Beschwerdeführer, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Profilierung sei nicht unvollständig gewesen. Der Beschwer- deführer verkenne, dass die Tierschutzvorschriften strenge Anforderungen an Struktur- verbesserungsprojekte stellen würden; die Dimensionen des Projekts würden sich auch aus der Tierschutzgesetzgebung ergeben. Der bestehende Stall sowie der Unterstand seien rechtskräftig bewilligt und würden Bestandesschutz geniessen. Die 3D-Visualisie- rung sei anlässlich der Einigungsverhandlung nicht näher definiert worden und die Dienststellen hätten die Einordnung der Gebäude nicht beanstandet. Im Protokoll der Einigungsverhandlung sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers aufgenommen worden; daraus könne er keine Rechte ableiten. Es existiere weder ein privat- noch ein öffentlich-rechtliches Wegerecht; es sei lediglich der landwirtschaftliche Zugang gemäss Art. 156 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB; SGS/VS 211.1) gewährleistet. Die diesbezüglich beantragten Zeugenbe- fragungen würden zu keinen neuen Erkenntnissen führen.
- 8 -
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 105 Abs. 2 kLwG der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochte- nen Staatsratsentscheids und als Eigentümer benachbarter Parzellen durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdefüh- rung legitimiert ist (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts A1 20 88 vom 27. November 2020 E. 3.2). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel den Beizug der Akten der Vor - instanz, den Beizug der Verfahrensakten A1 19 217 sowie A1 20 88 des Kantonsge- richts, die Urkunden gemäss Bordereau, die Edition des vom Staatsrat am 27. August xxx9 nicht homologierten Zonennutzungsplans der Gemeinde Z _________ (B ________), seine Parteibefragung, eine Ortsschau, die Zeugenbefragung von J _________, K _________ und L _________ sowie die Edition der Deklaration des Beschwerdegegners vom Februar 2022 durch die Ackerbaustelle der Gemeinde Z _________. Der Beschwerdegegner beantragt als Beweismittel die Urkunden gemäss Belegverzeichnis und den Beizug der Akten der Vorinstanz sowie der Akten des Verfah- rens A1 20 88. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
- 9 - und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich rele- vanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer und von Beschwerdegegner ein- gereichten Dokumente zu den Akten genommen und die Akten des Verfahrens A1 20 88 beigezogen. Die DL hat am 30. Juni 2022 ihre Akten eingereicht. Diese enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätz- liche Beweisabnahmen - insbesondere eine Ortsschau, Partei- und Zeugenbefragungen sowie die Edition weiterer Dokumente - verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Staatsrat habe nicht alle in seiner Einspreche vorgebrachten Einwände gegen das Projekt geprüft. 4.1 Der Staatsrat zitiert im angefochtenen Entscheid die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und schildert den Verfahrensablauf. Er führt aus, dass das am 25. April 2018 bewilligte Bauprojekt von A _________ und Y _________ gemäss dem Schreiben deren Rechtsanwältin vom 1. April 2021 nicht realisiert werden solle. Y _________ halte als alleiniger Bauherr am Strukturverbesserungsprojekt VS xy fest. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 7. Juni 2021 mitgeteilt, dass an der Ein- sprache festgehalten werde und Ergänzungen dazu angebracht. Der Staatsrat zitiert an- schliessend die in besagtem Schreiben vorgebrachten Einwände gegen das Projekt. Er legt weiter dar, dass am 15. September 2021 eine Einigungsverhandlung stattgefunden habe, an welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei und die Einsprachepunkte besprochen worden seien. Der Staatsrat erörtert anschliessend
- 10 - die einzelnen Rügen: Er verweist erneut darauf, dass das von der KBK bewilligte Bau- projekt nicht realisiert werde und auf diesbezügliche Rügen nicht mehr eingegangen werde. Am bestehenden Anbindestall finde keine Volumenerweiterung statt, es werde lediglich die in die Jahre gekommene Dacheindeckung und ein Eingangstor ersetzt, alle anderen Arbeiten fänden im Stallinneren statt. Das Volumen des neuen Freilaufstalls ermittle sich aufgrund des Raumprogramms und des Bedarfsnachweises, welche vom Amt für Viehwirtschaft (Sektor Beratung Berggebiete) erstellt worden seien. Der neue Stall sei ein Freilaufstall, dieses Konzept benötige etwa doppelt so viel Platz wie ein Anbindestall, da sich die Tiere frei bewegen können. Der neue Stall biete zusätzlichen Platz für 10 GVE Milchvieh, was in Relation zu den bearbeiteten Flächen von ca. 79 ha mit 0.8 GVE/ha nicht zu beanstanden sei; auch die DR habe dies bestätigt. Art. 92 des Bau- und Zonenreglements definiere keine Abmessungen für Bauten in der Landwirt- schaftszone, die zuständige Baubewilligungsbehörde treffe Anordnungen betreffend Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. Die beiden Ställe würden auf- grund der arbeitstechnischen Abläufe nebeneinander angeordnet und bildeten eine kom- pakte Einheit, welche das Orts- und Landschaftsbild von B ________ nicht beeinträch- tige. Sowohl die Gemeinde als auch die DR hätten positive Vormeinungen betreffend die Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild abgegeben. Die Fassade des neuen Freilaufstalls solle aus Holz bestehen und passe sich farblich der Blechfassade des be- stehenden Anbindestalls an. Auch die Dacheindeckung des neuen Stalls werde derjeni- gen des bestehenden Stalls farblich angeglichen. Die Baugesuchunterlagen würden die Gestaltung aufzeigen und die Dienststelle für Immobilien und bauliches Erbe (Heimat- schutz) habe hierzu eine positive Vormeinung abgegeben. Der Gesuchsteller habe nach der Einigungsverhandlung eine 3D-Visualisierung erstellen lassen. Es existiere kein öf- fentlicher Fussweg von den "G _________" zu den "H _________" auf den betroffenen Grundstücken. Es liege kein Eintrag im Grundbuch vor, was auch das GIS bestätige. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor Ort hätten die Parteien keinen Fussweg gefun- den. Jedoch seien sämtliche Parzellen leicht zugänglich. Auch die Berieselung und Bewässerung sei inspiziert worden. Die Bewässerung in diesem Perimeter werde seit Jahren nicht mehr von Privaten genutzt und im Grundbuch sei keine öffentliche Beriese- lung eingetragen. Eine Freihaltezone für Stallbauten sei im ISOS nicht vorhanden. Das für die Gemeinde zuständige Vermessungsbüro habe bestätigt, dass sich sämtliche be- troffenen Parzellen in der Landwirtschaftszone befänden; das GIS der Gemeinde Z _________ sei nicht auf dem neusten Stand, es zeige die 2012 geplante Zuordnung einiger der betroffenen Parzellen zur Zone ohne Nutzungszuordnung. Der Staatsrat fasst anschliessend die Ergebnisse der Vormeinungen der konsultierten Behörden zusam-
- 11 - men, welche positiv ausgefallen sind (zum Teil unter Vorbehalt von Auflagen und Bedin- gungen). Der Staatsrat hat das Strukturverbesserungsprojekt mit zahlreichen Bedingun- gen und Auflagen genehmigt und Subventionen gewährt. Die Einsprache vom 10. Juli 2019 sowie die Bestätigung der Einsprache vom 7. Juni 2021 hat er "aufgehoben". 4.2 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; daraus folgt ins- besondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kanto- nalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungs- pflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abge- fasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Ent- scheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E.5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom
8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung rich- ten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiede- rum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2). 4.3 Laut dem angefochtenen Entscheid hat der Staatsrat die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 und vom 7. Juni 2021 eingesehen (vgl. S. 1 des Entscheids vom 27. April 2022). In den Verfahrensakten der DL ist das Schreiben des
- 12 - Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021 betreffend die Aufrechterhal- tung und Ergänzung der Einsprache enthalten (Beleg Nr. 16 DL). Die Einsprache vom
10. Juli 2019 befindet sich hingegen nicht in den Akten (S. 198 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Einwände gegen das Projekt in seiner Einsprache vom 10. Juli 2019 in acht Punkte gegliedert (Akten des Kantonsgerichts A1 20 88 S. 283 f.). Er hat zusammenge- fast vorgebracht, die Baugesuchunterlagen und Baupläne seien mangelhaft und die Profilierung sei unvollständig; die Grundrisspläne seien unvollständig und die Entwässe- rung des Gebäudekomplexes werde nicht aufgezeigt, ausserdem seien früher erteilte Bewilligungen nicht bei den Unterlagen. Zudem sei das Projekt überdimensioniert und nehme keine Rücksicht auf das Landschafts- und Ortsbild. Er kritisierte weiter die Lage der Gebäude und die mangelnde Eignung des Standorts für einen Stall-Neubau und machte geltend, der Neubau sei zu lang und zu breit und halte die Abstände zu seinen Grundstücken in der Wohnzone nicht ein; diesbezüglich würden notwendige Angaben in den Baugesuchunterlagen fehlen. Weiter machte er geltend, der geplante Stall überbaue einen öffentlichen Weg sowie eine Hauptwässerleitung. Schliesslich kritisierte er den Umbau des bestehenden Stalls in Bezug auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz und verlangte den bewilligungskonformen Umbau oder die Entfernung des bestehenden Unterstands. 4.4 Aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass nach dem Urteil des Kantonsgerichts A1 20 88 vom 27. November 2020 geklärt worden ist, dass der Beschwerdegegner das von der KBK bewilligte Bauprojekt nicht mehr umsetzten will, sondern das Strukturverbesserungsprojekt realisieren will und dass der Beschwerdefüh- rer an seiner Einsprache gegen dieses Strukturverbesserungsprojekt festhält. Der Staatsrat hat sich in der Erwägung 1.4 des angefochtenen Entscheids jedoch einzig mit den im Schreiben vom 7. Juni 2021 vorgebrachten Ergänzungen zur Einsprache befasst. Die Einsprache vom 10. Juli 2019 hat er gar nicht berücksichtigt. Gemäss Ziffer 2 des Entscheiddispositivs hat der Staatsrat die Einsprache vom 10. Juli 2019 sowie die Bestätigung der Einsprache vom 7. Juni 2021 "aufgehoben". Im Ergebnis ist der Staats- rat auf die Einsprache vom 10. Juli 2019 erneut nicht eingetreten. Er hat sich nicht mit allen Einsprachepunkten auseinandergesetzt, sondern nur mit denjenigen, welche im Schreiben vom 7. Juni 2021 wieder aufgegriffen und ergänzt worden sind. Namentlich hat die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die unvollständigen und mangelhaften Baugesuch- und Planunterlagen und die unvollständige Profilierung sowie die Einwände betreffend die Eingliederung des umgebauten bestehenden Stalls ins Orts- und Landschaftsbild und betreffend den Unterstand nicht geprüft. Damit hat er der Begründungspflicht nicht Genüge getan. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz den
- 13 - Erwägungen des Kantonsgerichts im Urteil A1 20 88 vom 27. November 2020 nur teil- weise gefolgt und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör erneut verletzt. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., xxx9, N. 38 zu § 8 VRG). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5; 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 19 181 vom 3. Februar 2020 E. 4.5). Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfahrensmangel tatsächlich kompensie- ren kann (Gerold Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 3. A. xxx9, Art. 29 BV N. 60). Die Heilung einer Gehörsverletzung ist nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N. 60). 4.6 Das Kantonsgericht kann Rechtsverletzungen, einschliesslich die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, wie der Staatsrat frei überprüfen (Art. 47 und Art. 78 VVRG). Dem Beschwerdeführer entsteht vorliegend ein Rechtsnachteil, weil der Staatsrat auf seine Einsprache erneut nicht eingetreten ist und seine Rügen betreffend die Baugesuch- und Planunterlagen sowie die Profilierung, die Eingliederung des umgebauten bestehenden Stalls und den Unterstand nicht behandelt und überprüft
- 14 - hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Angelegenheit an den Staatsrat zur Neubeurteilung der aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der 3D-Visualisierung des geplanten Neubaus. Er kritisiert, es sei nicht bekannt gegeben worden, wer die 3D-Visualisierung erstellt habe. Ausserdem sei die 3D-Visualisierung unvollständig und sie sei den Dienststellen und der Gemeinde nicht zur Abgabe einer neuen Vormeinung zugestellt worden. 5.1 Die Rechtsanwältin des Beschwerdegegners hat mit Schreiben vom 23. November 2021 beim ASV eine 3D-Visualisierung des geplanten Neubaus eingereicht (Beleg Nr. 21 DL), welche - wie anlässlich der Einigungsverhandlung besprochen - vom Beschwerdegegner in Auftrag gegeben worden ist (Beleg Nr. 19 DL). Das ASV hat die genannte 3D-Visualisierung am 13. Dezember 2021 dem Rechtsanwalt des Beschwer- deführers zugestellt, welcher am 28. Januar 2022 dazu eine Stellungnahme eingereicht hat (Belege Nrn. 22 und 23 DL). Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in dieser Hinsicht gewahrt worden. 5.2 Aus Ziffer 2 des Protokolls der Einigungsverhandlung vom 15. September 2021 geht hervor, dass die Parteien vereinbart hatten, das durch die besagte 3D-Visualisierung und die dazu abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers ergänzte Baudossier erneut den Dienststellen und der Gemeinde zur Abgabe einer Vormeinung zuzustellen. Dies ist gemäss Aktenlage und den Ausführungen in der Erwägung 1.4 des angefochte- nen Entscheids unterblieben. 5.3 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 17 Abs. 1 VVRG). Es obliegt dem Staatsrat, anlässlich der Neubeurteilung zu prüfen, ob eine Ergänzung der 3D- Visualisierung notwendig ist und ob die Dienststellen und die Gemeinde erneut zur Ab- gabe einer Vormeinung eingeladen werden (vgl. Art. 54 kLwG; Art. 17 ff. kVLw).
6. Da der angefochtene Entscheid des Staatsrats bereits aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben wird, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers.
7. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid des Staatsrats vom 27. April 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen.
- 15 - 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Das Gericht verzichtet aufgrund der durch den Staatsrat verursachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf, dem Beschwerdegegner Gerichtskosten aufzuerlegen. Den Behörden des Bundes, des Kan- tons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. 7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs- behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art.27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des ge- schätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 2 500.-- zugesprochen (Mehr- wertsteuer inklusive), welche vom Kanton zu tragen ist.
- 16 -
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 27. April 2022 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.-- zu Lasten des Kantons zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, Y _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Bundesamt für Raumentwicklung und der Einwohnergemeinde Z _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 2. Dezember 2022